§ 11 – Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
| (1) |
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für::
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| (2) | Anträge zur Mitgliedsversammlung sind dem Präsidium spätestens 14 Tage vorher schriftlich in der Geschäftsstelle zu hinterlegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. |
| (3) | Über die Zulässigkeit der Beratung und möglichen Beschlussfassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung vor dem Beschluss über die Tagesordnung. |