Satzung des Sportclub Bernburg e.V.

Fassung vom 30.06.2021

  • § 1 – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

    (1) Der Verein führt den Namen Sportclub Bernburg e.V., kurz SC Bernburg e .V
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in 06406 Bernburg (Saale).
    (3) Die Farben des Vereins und des Logos sind „Blau und Gelb"
    (4) Der Verein ist unter der Nummer VR 5940 in das Vereinsregister eingetragen
    (5) Er ist Mitglied im LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
    (6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

  • § 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze

    (1)

    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports in allen Bereichen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • das Abhalten von organisierten Turn-, Spiel- und Sportstunden,
    • die Durchführung von Sportveranstaltungen und Sportkursen und
    • den Einsatz kompetenter, qualifizierter Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
    (2) Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine Abteilung mit eigener Haushaltsplanung gegründet. Sie ist in juristischer Form extern unselbständig und hat ihren Finanzplan jährlich gegenüber dem Präsidium zu verantworten.
    (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
    (4) Der Verein verurteilt jegliche Form von krimineller Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

     

  • § 3 – Gemeinnützigkeit des Vereins

    (1)

    Der Verein mit Sitz in Bernburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke..
    (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

  • § 4 – Mitgliedschaft

    Der Verein besteht aus:

    • ordentlichen Mitgliedern,
    • fördernden Mitgliedern und
    • Ehrenmitgliedern.

     

  • § 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

    (1)

    Ordentliches Mitglied kann jede (natürliche) Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen (bei bestehenden Abteilungen deren Leitung). Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

    (2) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
    (3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
    (4) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Sportvereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ebenso natürliche Personen, die keine Vereinsmitglieder sind. Sie haben die geleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. Ihre Ernennung erfolgt auf Lebenszeit und mit Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Delegierten in der Mitgliederversammlung.

     

  • § 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Ableben (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
    (2) Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 30.06. und 31.12. eines Jahres.
    (3) Die Vereinsmitgliedschaft einer Person kann durch Beschluss des Präsidiums beendet werden, wenn das Mitglied insbesondere
    • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    • mit der Zahlung von Beiträgen von mehr als 6 Monaten trotz zweimaliger Mahnung (unter Androhung des Ausschlusses) im Rückstand ist.
    (4) Vor der Entscheidung hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Hierzu wird es unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufgefordert. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und per eingeschriebenem Brief dem Mitglied zuzustellen.
    (5)   Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche und Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds an den Verein und an dessen Vermögen. Ausgenommen hiervon sind Darlehen sowie Sachwerte, die dem Verein leihweise überlassen wurden und andere Ansprüche, welche binnen sechs Monaten in einem eingeschriebenen Brief begründet geltend gemacht werden müssen. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückgezahlt. Beim Austritt hat das Mitglied ihm zur Nutzung überlassenes Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben.

     

  • § 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in Mitgliederversammlungen als Delegierte uneingeschränktes Stimmrecht. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar zu einem Amt.
    (2) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen des Vereinszwecks, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
    (3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich satzungsgemäß zu verhalten, die Vereinsordnungen zu befolgen sowie rücksichtsvoll und kameradschaftlich miteinander umzugehen.
    (4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Interesse des Vereins zu handeln sowie im Rahmen seiner Möglichkeiten das Vereinsleben zu fördern.
    (5)   Die Mitglieder sind verpflichtet, Aufnahmegebühren und Beiträgen zu entrichten.

     

  • § 8 – Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

    (1) Von den Mitgliedern werden monatliche Geldbeträge und eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
    (2) Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit regelt die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossene Beitragsordnung. Sie ist kein Bestandteil der Satzung. Die jeweils aktuelle Fassung wird durch Aushang im Vereinsheim und auf der Homepage bekanntgegeben.
    (3) Die Mitgliederversammlung kann in existentiellen oder besonderen Notlagen sowie aus besonderem Anlass Sonderbeiträge als Vereinshilfe erheben und über deren Höhe mit einer Zweidrittelmehrheit in solidarischem Einvernehmen aller Delegierten zum Wohle des Vereins beschließen.

     

  • § 9 – Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), das Präsidium, der Vorstand und die Abteilungen.

  • § 10 – Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
    (2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich, möglichst im zweiten Quartal, auf der Basis einer Delegiertenversammlung statt.
    (3) Jede Abteilung kann dazu unabhängig von ihrer Größe drei Delegierte mit je einer Stimme und je 50 Mitglieder einen weiteren Vertreter mit einer Stimme entsenden. Die Delegierten erhalten ihr Mandat von der Abteilung und müssen mindesten 16 Jahre alt sein. Die Präsidiums- und Ehrenmitglieder sind mit Stimmrecht zur Teilnahme berechtigt, auch wenn sie nicht zu Vertretern gewählt worden sind. Bei Verhinderung kann das Stimmrecht einem anderen Abteilungsmitglied übertragen werden.

     

  • § 11 – Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

    (1)

    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für::

    • Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
    • Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
    • Entlastung und Wahl des Präsidiums außer des Geschäftsführers
    • Umlagen und deren Fälligkeit
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Beschlussfassung zur Beitragsordnung
    • Beschluss zu Satzungsänderungen/Satzungsneufassung
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    • Wahl der Personen für die Kassenprüfung
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Auflösung des Vereins
    (2) Anträge zur Mitgliedsversammlung sind dem Präsidium spätestens 14 Tage vorher schriftlich in der Geschäftsstelle zu hinterlegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
    (3) Über die Zulässigkeit der Beratung und möglichen Beschlussfassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung vor dem Beschluss über die Tagesordnung.

     

  • § 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung

    (1) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch das Präsidium. Der Termin ist der Abteilungsleitung mindestens vier Wochen vorher durch die Einladung nebst Tagesordnung per Mail oder schriftlich bekannt zu geben. Diese hat beide Informationen den Delegierten ihrer Abteilung weiterzureichen. Die Abteilungsleitung hält die Post- und E- Mail-Anschriften dem Verein gegenüber aktuell und teilt eventuelle Änderungen mit.
    (2) Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung durch die Tagespresse „Mitteldeutsche Zeitung Bernburg“ mindestens 4 Wochen vorher bekannt gegeben werden.
    (3) Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Diese kann bis spätestens zwei Woche vor der Versammlung auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes in der Geschäftsstelle ergänzt werden.
    (4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidium einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragen. Sie findet auf der Basis einer Delegiertenversammlung statt. Soweit die Umstände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

     

  • 13 – Ablauf der Mitgliederversammlungen sowie Verfahren zu Wahlen und Abstimmungen

    (1) Die Leitung jeder Mitgliederversammlung obliegt einer Versammlungsleiterin bzw. einem Versammlungsleiter, das Protokolieren einer Protokollführerin bzw. einem Protokollführer. Beide sind auf Vorschlag des Präsidiums nach der Eröffnung der Veranstaltung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder bei Abwesenheit durch einen Stellvertreter von den Delegierten zu bestätigen.
    (2) Bei der satzungsgemäßen Wahlversammlung kann die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter für den Wahlvorgang Helfer zur Stimmenzählung benennen.
    (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden.
    (4) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten.
    (5) Alle sonstigen Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
    (6) Die Präsidentin oder der Präsident wird einzeln, die übrigen Mitglieder werden im Block gewählt. Beide Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt eine geheime Wahl und ein Viertel der anwesenden Delegierten stimmt dem zu.
    (7) Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder jene, von denen eine Einverständniserklärung vorliegt.
    (8) Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das durch Protokollführerin bzw. Protokollführer und Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
    (9) Aus zwingenden Gründen kann das Präsidium Online-, Hybridveranstaltungen oder Umlaufbeschlüsse als Verfahren beschließen.

     

  • § 14 – Zusammensetzung Vorstand und Präsidium

    (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und den Abteilungsleiterinnen bzw. -leitern.
    (2)

    Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

    • der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
    • der ersten Stellvertreterin bzw. dem ersten Stellvertreter,
    • der zweiten Stellvertreterin bzw. dem zweiten Stellvertreter,
    • der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
    • sowie mindestens einem weiteren Präsidiumsmitglied.

    Mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters führen alle Präsidiumsmitglieder die Bezeichnung Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident. 

    (3) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt das bisherige Präsidium im Amt. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter wird von der Abteilung berufen.
    (4) Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten obliegt die Leitung des Präsidiums und des Vorstands. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer, falls vorhanden, nimmt mit beratender Stimme an Präsidiums- und Vorstandssitzungen teil.
    (5) Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern, die einem Vereinsorgan angehören, deren Amt durch andere Mitglieder zu ersetzen, bis eine Neuwahl möglich ist. Die Neuwahl hat in der nächstfolgenden ordentlichen bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

     

  • § 15 – Rechte und Pflichten des Vorstands und Präsidiums

    (1)

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Präsidiums im Sinne des § 26 des BGBs gemeinsam vertreten. Vertretungsberechtigt sind dabei

    • Präsidentin bzw. Präsident,
    • erste Stellvertreterin bzw. erster Stellvertreter,
    • zweite Stellvertreterin bzw. zweiter Stellvertreter,
    • Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister.
    (2) Der Vorstand kann durch Beschluss eine hauptamtliche Person zu Führung der laufenden Vereinsgeschäfte gemäß § 30 BGB bestellen. Sie ist Vorgesetzte der hauptamtlichen Vereinsmitglieder. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen, Mitgliederaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Präsidium vorbehalten.
    (3) Die Mitglieder, welche ehrenamtlich Vereinstätigkeiten ausüben, können für Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Entschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG erhalten. Über deren Gewährung und Höhe beschließt das jeweils zuständige Vereinsorgan
    (4) Die Zuständigkeiten der einzelnen Präsidiumsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Mitgliederversammlung zu Kenntnis zu geben ist.
    (5) Der Vorstand hat mindestens zweimal im Jahr zu tagen. Es fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die kurzfristig nötig sind, weil deren Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht gerechtfertigt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, bei Abwesenheit die eines Vertreters.
    (6) Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen, mit Ausnahme der durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
    (7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese sind den Delegierten in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
    (8) Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der Mitgliederversammlung zu berichten.

     

  • § 16 – Abteilungen

    (1) Für jede Sportart oder Sportinteressengruppe kann auf Präsidiumsbeschluss eine Abteilung gebildet werden.
    (2) Jede Abteilung hat eine Abteilungsleiterin bzw. einen Abteilungsleiter.
    (3) Die ordentlichen Mitglieder jeder Abteilung bestimmen zur Vertretung ihrer Interessen im Gesamtverein ein Entscheidungsgremium. Dieses bildet die Abteilungsleitung und wählt eine Abteilungsleiterin bzw. einen Abteilungsleiter. Diese Wahl ist dem Präsidium anzuzeigen. Die Mitglieder der Abteilungsleitung versammeln sich mindestens einmal im Jahr, um über Belange der Abteilung zu entscheiden.
    (4) Jede Abteilung ist berechtigt, zur Absicherung ihrer Abteilungsarbeit Sonderbeiträge über den Grundbeitrag des Vereins hinaus zu erheben sowie Arbeitseinsätze (und ggf. deren Abgeltung) für alle Abteilungsmitglieder festzusetzen. Sonderbeiträge und Arbeitseinsätze sind von der Abteilungsmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und dem Präsidium mitzuteilen.
    (5) Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und bei Unstimmigkeiten innerhalb der Abteilungsleitung zu vermitteln.
    (6) Bei satzungs- und ordnungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes der Abteilungsleitung sowie bei Verstößen gegen Beschlüsse übergeordneter Organe des Vereins kann das Präsidium dessen Abberufung beschließen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit der Abteilungsleitung nach der Abberufung übernimmt das Präsidium bis zur schnellstmöglichen Neuwahl kommissarisch deren Aufgaben.

     

  • § 17 – Kassenprüfung

    (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung.
    (2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
    (3) Diese Personen haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr auf Vollständigkeit zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Sie unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Kontrolle und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters sowie aller andern Präsidiumsmitglieder.
    (4) Zu den Aufgaben der Kontrollierenden gehört auch die Prüfung der von den Abteilungen geführten Kassen.

     

  • § 18 – Ordnungen

    (1) Zur Umsetzung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Benutzungsordnung für die Sportstätten sowie weitere Ordnungen erlassen.
    (2) Über die Ordnungen beschließt der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit.

     

  • § 19 – Datenschutz

    (1) (1)   Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
    (2)

    (1)   Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    •  das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
    (3)

    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

    (4)

    Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz werden vom geschäftsführenden Vorstand überwacht.

     

  • § 20 – Haftung

    (1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Unfälle, Verluste, Beschädigungen oder Diebstähle bei der Durchführung von sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen.
    (2) Ausgeschlossen bleibt auch die Haftung auf Fahrten und Wegen zu oder von sportlichen Veranstaltungen sowie vereinseigenen oder überlassenen Räumen.
    (3) Es gelten die Versicherung des Landessportbundes sowie weitere abgeschlossenen Versicherungen.

     

  • § 21 – Vermögen des Sportvereins

    Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassen- und Bankbestand, dem Vermögen der Abteilungen und sämtlichem vereinseigenen Inventar besteht.

     

  • § 22 – Auflösung des Vereins

    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit in der zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    (2) Die Tagesordnung muss die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern ankündigen.
    (3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Präsidentin oder der Präsident sowie die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt 06406 Bernburg (Saale), die es ausschließlich und unmittelbar zum Zwecke der Sportförderung verwenden darf.

     

  • § 23 – Inkrafttreten

    Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 30.06.2021 beschlossen worden und tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

     

Symbol Beschreibung Größe
Satzung SC Bernburg_30-06-2021.pdf
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