§ 18 – Ordnungen
| (1) | Zur Umsetzung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Benutzungsordnung für die Sportstätten sowie weitere Ordnungen erlassen. |
| (2) | Über die Ordnungen beschließt der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit. |